Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-02-21, III-3 Ws 27/13

III-3 Ws 27/13Tribunal supérieur21 févr. 2013

Regest

StPO §§ 28 Abs. 2 S. 1, 321 Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK Leitsatz: Mit der Vorlage der Akten an das Berufungsgericht gemäß § 321 StPO sind die dort nach der Geschäftsverteilung zur Mitwirkung berufenen Richter „erkennende Richter“ i. S. d. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO. Werden gegen diese gerichtete Ablehnungsgesuche als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, so ist gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel ausgeschlossen, selbst wenn noch kein Termin zur Berufungshauptverhandlung bestimmt ist. Oberlandesgericht Düsseldorf, 3. Strafsenat Beschluss vom 21. Februar 2013 – III-3 Ws 27/13

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 Ws 27/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-21

Aktenzeichen: III-3 Ws 27/13

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0221.III3WS27.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Leitsätze

StPO §§ 28 Abs. 2 S. 1, 321

Art. 20 Abs. 3 GG,

Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK

Leitsatz:

Mit der Vorlage der Akten an das Berufungsgericht gemäß § 321 StPO sind die dort nach der Geschäftsverteilung zur Mitwirkung berufenen Richter „erkennende Richter“ i. S. d. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO. Werden gegen diese gerichtete Ablehnungsgesuche als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, so ist gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel ausgeschlossen, selbst wenn noch kein Termin zur Berufungshauptverhandlung bestimmt ist.

Oberlandesgericht Düsseldorf, 3. Strafsenat

Beschluss vom 21. Februar 2013 – III-3 Ws 27/13

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig ver-worfen.

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