Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-02-19, I-21 U 24/12

I-21 U 24/12Tribunal supérieur19 févr. 2013

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 24/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-02-19

Aktenzeichen: I-21 U 24/12

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0219.I21U24.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 12. Januar 2012, Az.: 7 O 410/07, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 54.183,16 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2007 sowie weitere 749,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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