Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-02-08, I-24 U 131/12

I-24 U 131/12Tribunal supérieur8 févr. 2013

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-24 U 131/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-08

Aktenzeichen: I-24 U 131/12

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0208.I24U131.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Tenor

Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts v. 08.02.2013; die Klägerin hat ihre Berufung nach dem Hinweis des Senats zurückgenommen.

Leitsätze:

  • 1 Bei der hypothetischen Kausalität handelt es sich nicht um ein Kausalitätsproblem, sondern um eine Frage der Schadenszurechnung.
  • 2 Ob eine Reserveursache beachtlich ist und zu einer Entlastung des Schädigers führt, ist eine Wertungsfrage, die für verschiedene Fallgruppen unterschiedlich beantwortet werden kann.
  • 3 Die Haftung wegen defizitärer rechtlicher Beratung kann entfallen, wenn die Eigenbedarfskündigung des Vermieters zwar nicht begründet war, aber der Erwerber, der die Mietwohnung vom Vermieter gekauft hat, wegen Eigenbedarfs hätte kündigen können und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht hätte.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen z w e i W o c h e n ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der für den 19. März 2013 geplante Senatstermin entfällt.

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