I-2 U 54/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-01-31, I-2 U 54/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-01-31, I-2 U 54/11
I-2 U 54/11Tribunal supérieur31 janv. 2013
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 54/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-01-31
Aktenzeichen: I-2 U 54/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0131.I2U54.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Mai 2011 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.972,44 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Oktober 2009 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Widerklage wird in vollem Umfang abgewiesen.
II.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III.
Die Anschlussberufung des Beklagten wird verworfen.
IV.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 15 % und der Beklagte 85 % zu tragen.
V.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen dessen Kosten ebenfalls durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des zwangsweise beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
VI.
Die Revision wird nicht zugelassen.
VII.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,-- Euro festgesetzt.
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