I-3 Wx 308/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-09-25, I-3 Wx 308/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-09-25, I-3 Wx 308/11
I-3 Wx 308/11Tribunal supérieur25 sept. 2012
Regest
BGB § 1915 Abs. 1 Satz 2; VBVG § 3 1. Als nicht mittellos ist ein Nachlass anzusehen, der – unter Außerbetrachtlassung bestehender Nachlassverbindlichkeiten - über hinreichende Mittel zur Bezahlung einer Vergütung für den Nachlasspfleger verfügt. 2. Maßgeblich für die Beurteilung der Mittellosigkeit des Nachlasses ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz, wobei ein Verbrauch des zunächst vorhandenen Nachlasses durch die Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten während der Nachlasspflegschaft nicht zur Mittel-losigkeit im Rechtssinne führt. 3. Die bei einem bemittelten Nachlass - abweichend von § 3 VBVG - nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte vom Nachlassgericht angenommene Vergütung für den Nachlasspfleger nach einem Mittelwert von derzeit 110,- Euro/Stunde überschreitet nicht die Grenzen pflichtgemäßem Ermes-sens. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. September 2012 – I-3 Wx 308/11
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 308/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-09-25
Aktenzeichen: I-3 Wx 308/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0925.I3WX308.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Leitsätze
BGB § 1915 Abs. 1 Satz 2; VBVG § 3
Als nicht mittellos ist ein Nachlass anzusehen, der – unter Außerbetrachtlassung bestehender Nachlassverbindlichkeiten - über hinreichende Mittel zur Bezahlung einer Vergütung für den Nachlasspfleger verfügt.
Maßgeblich für die Beurteilung der Mittellosigkeit des Nachlasses ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz, wobei ein Verbrauch des zunächst vorhandenen Nachlasses durch die Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten während der Nachlasspflegschaft nicht zur Mittel-losigkeit im Rechtssinne führt.
Die bei einem bemittelten Nachlass - abweichend von § 3 VBVG - nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte vom Nachlassgericht angenommene Vergütung für den Nachlasspfleger nach einem Mittelwert von derzeit 110,- Euro/Stunde überschreitet nicht die Grenzen pflichtgemäßem Ermes-sens.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. September 2012 – I-3 Wx 308/11
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Wert: 3.603,68 Euro.
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