Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-04-20, I-20 U 128/11

I-20 U 128/11Tribunal supérieur20 avr. 2012

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 128/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-04-20

Aktenzeichen: I-20 U 128/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0420.I20U128.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Mai 2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Verbot darauf gerichtet ist, die im Tenor des angefochtenen Urteils umschriebenen Anrufe zu unterlassen, wenn sich die Einwilligung so gestaltet, dass der Verbraucher im Rahmen einer telefonischen Umfrage zu den Themen „Leben und Wohnen“ auf die Frage „Dürfen wir, V. oder Dritte uns bei Werbung oder ähnlichen Umfragen zu diesen Themen 'Leben und Wohnen' noch mal ganz unverbindlich telefonisch bei Ihnen melden, Frau S.?“ mit „Können Sie machen, ja“ geantwortet hat.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Streithelferinnen, die ihre Kosten selber tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 15.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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