Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-03-28, VI-3 Kart 7/11 (V)

VI-3 Kart 7/11 (V)Tribunal supérieur28 mars 2012

Regest

§ 23 Abs. 6 ARegV; §§ 11, 14, 21a EnWG Als Investitionsmaßnahme eines Verteilernetzbetreibers sind nicht nur solche Erweiterungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen anzuerkennen, die durch die Integration von EEG-Anlagen in das eigene Netz notwendig werden, sondern auch solche, die eine entsprechende Investitionsmaßnahme auf der - vorgelagerten - Höchstspannungsebene nach sich zieht.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 7/11 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-28

Aktenzeichen: VI-3 Kart 7/11 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0328.VI3KART7.11V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§ 23 Abs. 6 ARegV; §§ 11, 14, 21a EnWG

Als Investitionsmaßnahme eines Verteilernetzbetreibers sind nicht nur solche Erweiterungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen anzuerkennen, die durch die Integration von EEG-Anlagen in das eigene Netz notwendig werden, sondern auch solche, die eine entsprechende Investitionsmaßnahme auf der - vorgelagerten - Höchstspannungsebene nach sich zieht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Bundesnetzagentur unter Aufhebung des Beschlusses der Beschlusskammer 4 vom 8. Dezember 2010 in dem Verwaltungsverfahren BK 4-09/090 verpflichtet, den Antrag auf Genehmigung eines Investitionsbudgets unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Bundesnetzagentur hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf . . . € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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