Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-03-20, I-21 U 98/11

I-21 U 98/11Tribunal supérieur20 mars 2012

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 98/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-03-20

Aktenzeichen: I-21 U 98/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0320.I21U98.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Duisburg - 2 O 251/10 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, der Auszahlung eines Betrags von 93.169,15 € zugunsten des Klägers in dem Teilungsversteigerungsverfahren Amtsgericht Duisburg - 96 K 87/07 - zuzustimmen, Zug-um-Zug gegen Zustimmung des Klägers zur Löschung der in Abt. II Nr. 6 des Grundbuchs von D….. Bl. …, Gemarkung ….., Flur …, Flurstück …, Gebäude und Freifläche, ….. Str. …, Größe … qm, Gemarkung ….., Flur …, Flurstück …, Gebäudefläche, ….. Str. 22, Größe … qm zugunsten des Klägers eingetragenen Rückauflassungsvormerkung.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz einschließlich der Kosten des Streitverkündeten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner, die Kosten der 2. Instanz tragen der Kläger zu 12% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 88%. Die Kosten des Streitverkündeten tragen die Beklagten zu 88%; eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des jeweiligen Gegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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