I-10 U 118/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-12-15, I-10 U 118/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-12-15, I-10 U 118/11
I-10 U 118/11Tribunal supérieur15 déc. 2011
Regest
BGB §§ 249, 254 Abs. 2, 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 392, 1124 Abs. 2, 1125 1. Zur Fälligkeit des Kautionsrückzahlungsanspruchs. 2. Dem gewerblichen Vermieter steht ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten nicht zu, wenn die den berechneten Kosten zugrunde liegende anwaltliche Tätigkeit i.S. des §§ 249, 254 Abs. 2 BGB nicht erforderlich war. Das ist der Fall, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts sich auf eine schlichte Zahlungsaufforderung beschränkt.
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 118/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-15
Aktenzeichen: I-10 U 118/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:1215.I10U118.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
BGB §§ 249, 254 Abs. 2, 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 392, 1124 Abs. 2, 1125
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Zur Fälligkeit des Kautionsrückzahlungsanspruchs.
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Dem gewerblichen Vermieter steht ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten nicht zu, wenn die den berechneten Kosten zugrunde liegende anwaltliche Tätigkeit i.S. des §§ 249, 254 Abs. 2 BGB nicht erforderlich war. Das ist der Fall, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts sich auf eine schlichte Zahlungsaufforderung beschränkt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. Juli 2011 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weiter-gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu ge-fasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.284 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2009 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten der erstinstanzlichen Beweisaufnahme werden dem Kläger auferlegt. Die weiteren Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beklagte zu 40 %, der Kläger zu 60%.
Die Kosten der Berufung tragen die Beklagte zu 81 %, der Kläger zu 19 %
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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