I-20 U 128/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-12-05, I-20 U 128/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-12-05, I-20 U 128/10
I-20 U 128/10Tribunal supérieur5 déc. 2011
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 128/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-05
Aktenzeichen: I-20 U 128/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:1205.I20U128.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Juli 2010 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23. Juli 2010 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise dahingehend abgeändert, dass die Klage hinsichtlich der Verurteilungen in Ziffer 1.1. und 1.3. abgewiesen wird und sich die Verurteilung hinsichtlich des Freistellungsanspruchs in Ziffer 2. auf einen Betrag von 1.664,91 € beläuft.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4/10 und der Beklagte zu 6/10.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Dem Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 40.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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