I-1 U 236/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-10-11, I-1 U 236/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-10-11, I-1 U 236/10
I-1 U 236/10Tribunal supérieur11 oct. 2011
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-1 U 236/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-10-11
Aktenzeichen: I-1 U 236/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:1011.I1U236.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 25. Oktober 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.198,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. April 2008 zu zahlen.
Darüber hinaus werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. September 2008 zu zahlen.
Weiter werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.530,58 € zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die in erster Instanz angefallenen Kosten des Rechtsstreits werden zu 73 % dem Kläger und zu 27 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten fallen zu 75 % dem Kläger und zu 25 % den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.
Das Urteil ist für jede Partei in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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