Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-08-04, I-2 U 88/10

I-2 U 88/10Tribunal supérieur4 août 2011

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 88/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-08-04

Aktenzeichen: I-2 U 88/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0804.I2U88.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Juli 2010 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Absatz I.3. des landgerichtlichen Urteilsausspruches folgende Fassung er-hält:

„Die vorstehend zu I.1. bezeichneten Erzeugnisse

gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den durch das Urteil der kammergerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, ggfs. bereits gezahlte Kaufpreise bzw. sonstige Äquivalente zu erstatten, sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten und mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagekosten zu übernehmen“

und

das Ende des vorbezeichneten Absatzes beginnend mit dem Wort „und“ und en-dend mit dem Wort „veranlassen“ entfällt.

II.

Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamt-schuldnerinnen zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Be-klagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 300.000,-- Euro festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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