VI - U (Kart) 2/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-06-08, VI - U (Kart) 2/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-06-08, VI - U (Kart) 2/11
VI - U (Kart) 2/11Tribunal supérieur8 juin 2011
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI - U (Kart) 2/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-06-08
Aktenzeichen: VI - U (Kart) 2/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0608.VI.U.KART2.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. August 2005 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln wird - soweit über sie nicht bereits durch Urteil des 2. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2007, VI-2 U (Kart) 10/05, rechtskräftig entschieden ist - zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 31. August 2005 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln teilweise abgeändert und - unter Berücksichtigung des Urteils des 2. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2007, VI-2 U (Kart) 10/05, soweit hierdurch die Klage bereits rechtskräftig abgewiesen worden ist - wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.280.570,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent aus 16.515.540,42 EUR seit dem 17. Januar 2005 und weiteren Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 10.516.941,19 EUR seit dem 17. Januar 2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu 1/5 und der Beklagten zu 4/5 auferlegt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch die jeweils andere Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 30 Mio. EUR (§ 39 Abs. 2 GKG).
Die Beschwer wird für die Beklagte auf 41.280.570,74 EUR und für die Klägerin auf 11.869.294,00 EUR festgesetzt.
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