Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-03-31, I-3 Wx 43/11

I-3 Wx 43/11Tribunal supérieur31 mars 2011

Regest

FGG § 27 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 103 Abs. 1 Ist dem Begehren des Antragstellers zu entnehmen, dass er zunächst seinen Verfahrenskostenhilfeantrag beschieden sehen will und nicht zugleich die Entscheidung in der Sache anstrebt, so verstößt die zeitgleiche ablehnende Entscheidung über beide Anträge gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. März 2011 – I-3 Wx 43/11

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 43/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-31

Aktenzeichen: I-3 Wx 43/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0331.I3WX43.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Leitsätze

FGG § 27 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 103 Abs. 1

Ist dem Begehren des Antragstellers zu entnehmen, dass er zunächst seinen Verfahrenskostenhilfeantrag beschieden sehen will und nicht zugleich die Entscheidung in der Sache anstrebt, so verstößt die zeitgleiche ablehnende Entscheidung über beide Anträge gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. März 2011 – I-3 Wx 43/11

Tenor

  1. Der Beteiligten zu 2 wird Verfahrenskostenhilfe für den dritten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. E. in Bonn bewilligt, soweit sie beantragt, die angefochtene Entscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben.

  2. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Beschwerdewert: 3.000,- Euro

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