Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-03-25, I-7 U 148/09

I-7 U 148/09Tribunal supérieur25 mars 2011

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-7 U 148/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-03-25

Aktenzeichen: I-7 U 148/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0325.I7U148.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das am 3. März 2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.392,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über Basiszinssatz aus 21.727,80 € seit dem 07.10.2005 sowie aus 664,68 € seit dem 05.11.2005 zu zahlen. Im Übri-gen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 13 % und hat der Beklagte 87 % zu tragen, von den Kosten des Berufungsverfah-rens hat der Kläger 6 % und hat der Beklagte 94 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvoll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckba-ren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Zwangsvollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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