Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-03-23, VI-3 Kart 22/10 (V)

VI-3 Kart 22/10 (V)Tribunal supérieur23 mars 2011

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 22/10 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-23

Aktenzeichen: VI-3 Kart 22/10 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0323.VI3KART22.10V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Tenor

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Beschlusskammer 4 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom 16.12.2009, Aktenzeichen BK 4-08-313, in Ziffer 1 aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, über den Antrag der Betroffenen vom 30.06.2008 auf Genehmigung eines Investitionsbudgets für das Investitionsprojekt „X.“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu den Beschwerdepunkten „Betrag zur Vermeidung von Doppelanerkennungen“, „Berücksichtigung der Körperschaftssteuer bei der kalkulatorischen Gewerbesteuer“ und „Bestimmung der Verzinsung des die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigenden Eigenkapitals“ erneut zu entscheiden. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Betroffene und die gegnerische Bundesnetzagentur tragen jeweils hälftig die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen findet nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf . . . EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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