Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-03-17, IV-3 RBs 25/11

IV-3 RBs 25/11Tribunal supérieur17 mars 2011

Regest

BWaldG § 2 Abs. 3 LFoG NRW § 1 Abs. 2 Die Regelung des § 1 Abs. 2 LFoG NRW, durch die „zum Wohnbereich gehö-rende Parkanlagen“ vom Waldbegriff ausgenommen worden sind, ist auch bei weiter Auslegung nicht auf eine 41 Hektar große Parkanlage anwendbar, die einem ganzen Stadtbezirk zuzuordnen ist. OLG Düsseldorf, 3. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 17. März 2011, IV-3 RBs 25/11

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-3 RBs 25/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-17

Aktenzeichen: IV-3 RBs 25/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0317.IV3RBS25.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen

Leitsätze

BWaldG § 2 Abs. 3

LFoG NRW § 1 Abs. 2

Die Regelung des § 1 Abs. 2 LFoG NRW, durch die „zum Wohnbereich gehö-rende Parkanlagen“ vom Waldbegriff ausgenommen worden sind, ist auch bei weiter Auslegung nicht auf eine 41 Hektar große Parkanlage anwendbar, die

einem ganzen Stadtbezirk zuzuordnen ist.

OLG Düsseldorf, 3. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 17. März 2011, IV-3 RBs 25/11

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet

verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

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