VII-Verg 48/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-03-02, VII-Verg 48/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-03-02, VII-Verg 48/10
VII-Verg 48/10Tribunal supérieur2 mars 2011
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 48/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-02
Aktenzeichen: VII-Verg 48/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0302.VII.VERG48.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der Verga-bekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 07. Oktober 2010 (VK 6/10) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1. und 2. wie folgt gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass der beabsichtigte Vertrag zwischen den Antragsgegnern und der Beigeladenen gegen vergaberechtliche Vorschriften verstößt und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt.
Den Antragsgegnern wird untersagt, den Zuschlag auf einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag gemäß der Vorinformation, bekanntgegeben im Supplement zum EU-Amtsblatt 2009/S 128-186984 vom 08. Juli 2009, der Beigeladenen zu erteilen, ohne zuvor die beabsichtigte Einleitung eines wettbewerblichen Verfahrens gemäß Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 im Supplement zum EU-Amtsblatt bekannt gegeben zu haben und ohne zuvor ein offenes und transparentes wettbewerbliches Vergabeverfahren durchgeführt zu haben.
Im Übrigen wird der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin tragen die Antragsgegner zu je ¼.
Der Beschwerdewert wird auf bis 10 Mio. € festgesetzt.
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