I-3 Wx 128/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-11-23, I-3 Wx 128/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-11-23, I-3 Wx 128/09
I-3 Wx 128/09Tribunal supérieur23 nov. 2009
Regest
BGB § 1004; FGG § 12; ZPO §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 308 1. Wird ein Antragsgegner auf Vornahme, ein anderer auf Duldung der Maßnahme (hier: Rückbau einer Balkonanlage) in Anspruch genommen und wird innerhalb des Verfahrens rechtskräftig festgestellt, dass eine Vornahmepflicht nicht besteht, so kommt auch eine Inanspruchnahme auf Duldung nicht mehr in Betracht. 2. Der auf Duldung (des Rückbaus) gerichtete Antrag kann grundsätzlich nicht in einen solchen auf eine entsprechende Verpflichtung zur Vornahme umgedeutet werden. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2009 – I-3 Wx 128/09
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 128/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-11-23
Aktenzeichen: I-3 Wx 128/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:1123.I3WX128.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Leitsätze
BGB § 1004; FGG § 12; ZPO §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 308
Wird ein Antragsgegner auf Vornahme, ein anderer auf Duldung der Maßnahme (hier: Rückbau einer Balkonanlage) in Anspruch genommen und wird innerhalb des Verfahrens rechtskräftig festgestellt, dass eine Vornahmepflicht nicht besteht, so kommt auch eine Inanspruchnahme auf Duldung nicht mehr in Betracht.
Der auf Duldung (des Rückbaus) gerichtete Antrag kann grundsätzlich nicht in einen solchen auf eine entsprechende Verpflichtung zur Vornahme umgedeutet werden.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2009 – I-3 Wx 128/09
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag der Beteiligten zu 1 gegen den Beteiligten zu 3 wird
zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1 trägt die gerichtlichen Kosten des gesamten
Verfahrens.
Wert :
-
Rechtszug: 6.000,- Euro
-
Rechtszug: 4.000,- Euro
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