I-3 Wx 233/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-08-19, I-3 Wx 233/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-08-19, I-3 Wx 233/08
I-3 Wx 233/08Tribunal supérieur19 août 2009
Regest
WEG §§ 14 Nr. 1, 2, 3; 15 Abs. 3; BGB §§ 906, 1004 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 890 1. Eine Bestimmung der Gemeinschaftsordnung (Hausordnung), die Ruhezeiten festlegt, in denen jedes unnötige und störende Geräusch zu vermeiden und die Ruhe beeinträchtigende Tätigkeiten zu unterlassen sind, genügt mangels Objektivierbarkeit unnötiger und störender Geräusche nicht dem Bestimmtheitserfordernis und ist deshalb unwirksam. 2. Eine Geräuschentfachung (hier: Geschrei, laute Musik, Springen und Trampeln auf der Treppe in der häuslichen Wohnung, Möbeltücken, Türenknallen) ist in der Sonderverbindung der WEG zu unterlassen, wenn hierdurch den anderen Wohnungseigentümern über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Hierzu bedarf es wiederholter Vorgänge einigen Gewichts und/ oder nicht unerheblichen Ausmaßes und/ oder einiger Dauer. 3. Mangels näherer Präzisierbarkeit einzelner unzulässiger Einwirkungen sind Anträge, allgemein Geräusche bestimmter Art zu unterlassen, statthaft, wobei hinzunehmen ist, dass der Streit über die Wesentlichkeit von Lärmimmissionen im Rechtssinne gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren erneut entschieden werden muss (Anschluss an BGH, Urteil vom 05.02.1993 - V ZR 62/91 - , betreffend § 906 BGB, für das Wohnungseigentumsrecht). OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. August 2009 – I-3 Wx 233/08
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 233/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-08-19
Aktenzeichen: I-3 Wx 233/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0819.I3WX233.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Leitsätze
WEG §§ 14 Nr. 1, 2, 3; 15 Abs. 3; BGB §§ 906, 1004 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 890
Eine Bestimmung der Gemeinschaftsordnung (Hausordnung), die Ruhezeiten festlegt, in denen jedes unnötige und störende Geräusch zu vermeiden und die Ruhe beeinträchtigende Tätigkeiten zu unterlassen sind, genügt mangels Objektivierbarkeit unnötiger und störender Geräusche nicht dem Bestimmtheitserfordernis und ist deshalb unwirksam.
Eine Geräuschentfachung (hier: Geschrei, laute Musik, Springen und Trampeln auf der Treppe in der häuslichen Wohnung, Möbeltücken, Türenknallen) ist in der Sonderverbindung der WEG zu unterlassen, wenn hierdurch den anderen Wohnungseigentümern über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
Hierzu bedarf es wiederholter Vorgänge einigen Gewichts und/ oder nicht unerheblichen Ausmaßes und/ oder einiger Dauer.
Mangels näherer Präzisierbarkeit einzelner unzulässiger Einwirkungen sind Anträge, allgemein Geräusche bestimmter Art zu unterlassen, statthaft, wobei hinzunehmen ist, dass der Streit über die Wesentlichkeit von Lärmimmissionen im Rechtssinne gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren erneut entschieden werden muss (Anschluss an BGH, Urteil vom 05.02.1993 - V ZR 62/91 - , betreffend § 906 BGB, für das Wohnungseigentumsrecht).
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. August 2009 – I-3 Wx 233/08
Tenor
Das Rechtsmittel wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass den Beteilig-ten zu 2 unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 25.000,-Euro für den Fall der Zuwiderhandlung aufgegeben wird, von den in ihrem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch der Beteiligten zu 1 über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil, insbesondere durch Geräuschentwicklung wie Geschrei, laute Musik, Springen und Trampeln unter Anderem auf der Treppe in der häuslichen Wohnung, Möbelrücken, Türenknallen, nicht erwächst.
Die Beteiligten zu 2 haben die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der wei-teren Beschwerde zu tragen.
Geschäftswert: 3.000 Euro.
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