I-10 W 32/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-04-07, I-10 W 32/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-04-07, I-10 W 32/09
I-10 W 32/09Tribunal supérieur7 avr. 2009
Regest
Aufwendungen eines Sachverständigen für eine Bahncard 100 sind – jedenfalls wäh-rend deren Gültigkeitsdauer - auch nicht anteilig als Reisekosten erstattungsfähig.
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 32/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-04-07
Aktenzeichen: I-10 W 32/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0407.I10W32.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
Aufwendungen eines Sachverständigen für eine Bahncard 100 sind – jedenfalls wäh-rend deren Gültigkeitsdauer - auch nicht anteilig als Reisekosten erstattungsfähig.
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Vorsitzenden der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 25.02.2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die dem Sachverständigen Dr.-Ing. Jochen B. für die Erstellung seines Gut-achtens vom 28.08.2008 zu zahlende Vergütung einschließlich Aufwendungen und Auslagen wird auf EUR 3771,23 festgesetzt. Der weitergehende Festset-zungsantrag wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerden ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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