I-23 U 82/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-03-20, I-23 U 82/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-03-20, I-23 U 82/08
I-23 U 82/08Tribunal supérieur20 mars 2009
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 U 82/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-03-20
Aktenzeichen: I-23 U 82/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0320.I23U82.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. März 2008 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31. März 2008 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.194,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2007 sowie nebst vorprozessualer Anwaltskosten in Höhe von 1.210,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2007 zu zahlen. Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 92 % der Beklagten und zu 8 % der Klägerin auferlegt.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden zu 94 % der Beklagten und zu 6 % der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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