Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-03-10, I-20 U 238/08

I-20 U 238/08Tribunal supérieur10 mars 2009

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 238/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-03-10

Aktenzeichen: I-20 U 238/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0310.I20U238.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 5. November 2008 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Gaskunden gegenüber zu behaupten, jederzeit eine 100%ige Gasbelieferung garantieren zu können, wenn dies in einer Werbeschrift geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

Abb. Werbeschrift

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens tragen die Antragstellerin zu 20 % und die Antragsgegnerin zu 80 %.

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