Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-03-05, II-10 WF 2/09

II-10 WF 2/09Tribunal supérieur5 mars 2009

Regest

BRAO § 49b Abs. 4 BGB 409, 410 Auch bei der Geltendmachung des durch den beigeordneten Rechtsanwalt abgetre-tenen Vergütungsanspruchs gegenüber der Staatskasse sind die Voraussetzungen der §§ 409, 410 BGB zu beachten. Die Staatskasse ist dem neuen Gläubiger gegen-über zur Leistung nur verpflichtet gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde oder wenn der bisherige Gläu-biger ihr die Abtretung schriftlich angezeigt hat.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-10 WF 2/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-03-05

Aktenzeichen: II-10 WF 2/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0305.II10WF2.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

BRAO § 49b Abs. 4

BGB 409, 410

Auch bei der Geltendmachung des durch den beigeordneten Rechtsanwalt abgetre-tenen Vergütungsanspruchs gegenüber der Staatskasse sind die Voraussetzungen der §§ 409, 410 BGB zu beachten. Die Staatskasse ist dem neuen Gläubiger gegen-über zur Leistung nur verpflichtet gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde oder wenn der bisherige Gläu-biger ihr die Abtretung schriftlich angezeigt hat.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 12.01.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss – Familiengericht – vom 23.12.2008 wird zurückge-wiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht er-stattet.

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