Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-03-04, II-10 WF 36/08

II-10 WF 36/08Tribunal supérieur4 mars 2009

Regest

ZPO § 147 RVG VV-Nr. 1000, 3104 1. Die Rechtsanwaltsgebühren errechnen sich nach dem Streitwert der getrennten Pro-zesse, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass nur eine „zur tatsächlichen Verein-fachung dienliche vorübergehende Maßnahme“ beabsichtigt war. 2. Bei gemeinsamer Einigung in mehreren Rechtsstreitigkeiten derselben Parteien ent-steht nur eine Einigungsgebühr, die nach den zusammengerechneten Werten der Einigungsgegenstände zu berechnen ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-10 WF 36/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-03-04

Aktenzeichen: II-10 WF 36/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0304.II10WF36.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

ZPO § 147

RVG VV-Nr. 1000, 3104

Die Rechtsanwaltsgebühren errechnen sich nach dem Streitwert der getrennten Pro-zesse, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass nur eine „zur tatsächlichen Verein-fachung dienliche vorübergehende Maßnahme“ beabsichtigt war.

Bei gemeinsamer Einigung in mehreren Rechtsstreitigkeiten derselben Parteien ent-steht nur eine Einigungsgebühr, die nach den zusammengerechneten Werten der Einigungsgegenstände zu berechnen ist.

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Be-schwerde des Antragstellers vom 16.09.2008 der Beschluss des Amtsge-richts Grevenbroich – Familiengericht - vom 05.09.2008 teilweise abgeän-dert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Zurückweisung der Erinnerung des Antragstellers im Übrigen wird die dem Antragsteller aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung wie folgt festgesetzt:

für das Verfahren 13 F 46/06 (SO): EUR 719,96

für das Verfahren 13 F 46/06 (SO-EA): EUR 153,70,

für das Verfahren 13 F 195/06 (UG): EUR 719,95.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

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