Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-10-20, I-10 W 94/08

I-10 W 94/08Tribunal supérieur20 oct. 2008

Regest

§ 21 GKG Im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ist das Gericht weder verpflichtet, mit der Anhörung des Gegners zuzuwarten, bis die Bedürftigkeit des Antragstellers ab-schließend geklärt ist, noch hat es den anwaltlich vertretenen Antragsteller auf etwai-ge mit der Anhörung des Gegners verbundene Kosten hinzuweisen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 94/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-10-20

Aktenzeichen: I-10 W 94/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1020.I10W94.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

§ 21 GKG

Im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ist das Gericht weder verpflichtet, mit der Anhörung des Gegners zuzuwarten, bis die Bedürftigkeit des Antragstellers ab-schließend geklärt ist, noch hat es den anwaltlich vertretenen Antragsteller auf etwai-ge mit der Anhörung des Gegners verbundene Kosten hinzuweisen.

Tenor

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 11. Zivil-kammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter – vom 05.08.2008 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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