Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-09-24, II-8 UF 212/07

II-8 UF 212/07Tribunal supérieur24 sept. 2008

Regest

Eine entsprechende Regelung im rechtskräftig gerichtlich bestätigten Insolvenzplan ist als Verzicht des unterhaltsberechtigten Gläubigers auf laufende Unterhaltsansprüche ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu bewerten, auch wenn der Unterhaltsgläubiger dem Plan in der Gläubigerversammlung widersprochen und das Insolvenzgericht daraufhin seine Zustimmung fingiert hat.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 UF 212/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-09-24

Aktenzeichen: II-8 UF 212/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0924.II8UF212.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Leitsätze

Eine entsprechende Regelung im rechtskräftig gerichtlich bestätigten Insolvenzplan ist als Verzicht des unterhaltsberechtigten Gläubigers auf laufende Unterhaltsansprüche ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu bewerten, auch wenn der Unterhaltsgläubiger dem Plan in der Gläubigerversammlung widersprochen und das Insolvenzgericht daraufhin seine Zustimmung fingiert hat.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 15.08.2007 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:

Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Mül-heim an der Ruhr vom 14. Juni 2006 für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Wirkung des Insolvenzplanes des Insolvenzver-walters L. vom 14. Mai 2008 gem. Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 31.07.2008 (63 IN 25/08) – spätestens zum 31. Januar 2014 – abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin ¼, der Beklagte ¾.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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