Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-08-21, II-10 WF 18/08

II-10 WF 18/08Tribunal supérieur21 août 2008

Regest

§ 49b Abs. 4 BRAO §§ 409, 410 BGB 1. Unter den Voraussetzungen des § 49b Abs. 4 BRAO kann auch eine Vergütungsfor-derung des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse wirksam abgetre-ten werden. 2. Bei der Geltendmachung des durch den beigeordneten Rechtsanwalt abgetrete-nen Vergütungsanspruchs gegenüber der Staatskasse sind die Voraussetzungen der §§ 409, 410 BGB zu beachten.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-10 WF 18/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-08-21

Aktenzeichen: II-10 WF 18/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0821.II10WF18.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

§ 49b Abs. 4 BRAO

§§ 409, 410 BGB

Unter den Voraussetzungen des § 49b Abs. 4 BRAO kann auch eine Vergütungsfor-derung des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse wirksam abgetre-ten werden.

Bei der Geltendmachung des durch den beigeordneten Rechtsanwalt abgetrete-nen Vergütungsanspruchs gegenüber der Staatskasse sind die Voraussetzungen der §§ 409, 410 BGB zu beachten.

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse vom 08.05.2008 (Bl. 54 GA) wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal – Familiengericht – vom 05.05.2008 (Bl. 50f GA) abgeändert und insgesamt wir folgt neu gefasst:

Die Erinnerung der Antragstellerin vom 25.04.2008 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 18.04.2008 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht er-stattet.

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