I-10 W 5/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-07-17, I-10 W 5/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-07-17, I-10 W 5/08
I-10 W 5/08Tribunal supérieur17 juil. 2008
Regest
§ 67 GKG § 2 Abs. 1 GKG iVm § 1 Abs. 1 Nr. 2 GebBefrG NW 1. Ein wirtschaftliches Unternehmen der Gemeinde wird unter Berücksichtigung von § 107 GO NW der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen bei wirtschaftli-cher Betätigung des gemeindlichen Unternehmens anzunehmen sein. 2. Für die Frage der wirtschaftlichen Betätigung des gemeindlichen Unternehmens kommt es auf den Betrieb der Einrichtung als solcher an, nicht darauf, ob und inwie-weit sich diese im konkreten Fall wirtschaftlich betätigt hat.
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 5/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-07-17
Aktenzeichen: I-10 W 5/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0717.I10W5.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
§ 67 GKG
§ 2 Abs. 1 GKG iVm § 1 Abs. 1 Nr. 2 GebBefrG NW
Ein wirtschaftliches Unternehmen der Gemeinde wird unter Berücksichtigung von § 107 GO NW der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen bei wirtschaftli-cher Betätigung des gemeindlichen Unternehmens anzunehmen sein.
Für die Frage der wirtschaftlichen Betätigung des gemeindlichen Unternehmens kommt es auf den Betrieb der Einrichtung als solcher an, nicht darauf, ob und inwie-weit sich diese im konkreten Fall wirtschaftlich betätigt hat.
Tenor
Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 7. Zivil-kammer des Landgerichts Wuppertal vom 03.12.2007 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht er-stattet.
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