II-8 UF 255/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-12-17, II-8 UF 255/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-12-17, II-8 UF 255/07
II-8 UF 255/07Tribunal supérieur17 déc. 2007
Regest
1. Der Ausgleichspflichtige darf zur Begründung von Anrechten durch Beitragseinzah-lung (gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG) nur verpflichtet werden, wenn die wirtschaft-liche Zumutbarkeit der Beitragseinzahlung, die von Amts wegen zu prüfen ist, positiv festgestellt wurde. 2. Die Durchführung des erweiterten Ausgleichs nach § 3 b Abs. 1 VAHRG steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Ermessensausübung ist der Wille der ausgleichsbe-rechtigten Partei maßgeblich zu berücksichtigen; wenn diese die Verweisung eines nach § 3 b Abs. 1 VAHRG ausgleichsfähigen Anrechts auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wünscht, steht dies der Durchführung des erweiterten Aus-gleichs regelmäßig entgegen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 UF 255/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-12-17
Aktenzeichen: II-8 UF 255/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:1217.II8UF255.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Leitsätze
Der Ausgleichspflichtige darf zur Begründung von Anrechten durch Beitragseinzah-lung (gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG) nur verpflichtet werden, wenn die wirtschaft-liche Zumutbarkeit der Beitragseinzahlung, die von Amts wegen zu prüfen ist, positiv festgestellt wurde.
Die Durchführung des erweiterten Ausgleichs nach § 3 b Abs. 1 VAHRG steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Ermessensausübung ist der Wille der ausgleichsbe-rechtigten Partei maßgeblich zu berücksichtigen; wenn diese die Verweisung eines nach § 3 b Abs. 1 VAHRG ausgleichsfähigen Anrechts auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wünscht, steht dies der Durchführung des erweiterten Aus-gleichs regelmäßig entgegen.
Tenor
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Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das am 24.09.2007 ver-kündete Urteil des Amtsgerichts Wesel im Ausspruch zum Versor-gungsausgleich dahin abgeändert, dass die vom Amtsgericht angeord-nete Verpflichtung des Antragsgegners, Rentenanwartschaften für die Antragstellerin durch Beitragseinzahlung zu begründen, entfällt.
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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens und bleiben die Kosten des Verfahrens in erster Instanz gegeneinander aufgehoben.
Geschäftswert in der Beschwerdeinstanz: 2.000 €.
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