I-2 U 11/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-12-07, I-2 U 11/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-12-07, I-2 U 11/05
I-2 U 11/05Tribunal supérieur7 déc. 2006
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 11/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-12-07
Aktenzeichen: I-2 U 11/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:1207.I2U11.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung
des weitergehenden Rechtsmittels das am 18. November
2004 verkündete Urteil der 4 a Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu
gefasst:
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwi-
derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
250.000,00 € , ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ord-
nungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zu-
widerhandlung bis zu zwei Jahren, wobei eine gegen die
Beklagte zu 1) festzusetzende Ordnungshaft an ihren ge-
setzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Treppenkantenprofile, bestehend aus einem Trittwinkelprofil
mit einem Trittschenkel, dessen freies Ende als Abdeckflügel
für einen Treppenbelag ausgebildet ist, einem daran im we-
sentlichen im rechten Winkel angeordneten Anschlagschen-
kel, und einem auf der Treppe festlegbaren Basisprofil,
in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuführen,
anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu
besitzen,
wobei das Trittwinkelprofil auf dem Basisprofil über eine lös-
bare höhenverstellbare Halterung festlegbar ist, so dass der
Abdeckflügel auf dem Treppenbelag zur Auflage kommt, wo-
bei an dem Trittschenkel ein im wesentlichen zur Trittstufe ge-
richteter Steg angeordnet ist, an dessen zur Treppenkante
gerichteter Seite eine erste Führungs-Stützfläche ausgebildet
ist, und dass an entsprechender Stelle am Basisprofil ein ent-
sprechender Steg einer der ersten Führungs-Stützfläche zu-
gewandte Gegenfläche aufweist, und eine zweite Führungs-
Stützfläche an dem Anschlagschenkel und die zugeordnete
Gegenfläche entweder an einer im Wesentlichen nach vorn
gerichteten Stirnkante des Basisprofils ausgebildet ist, oder
an einem an entsprechender Stelle auf dem Basisprofil an
geordnetem zweiten Steg ausgebildet ist;
der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Um-
fang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit
dem 15. Juni 1987 begangen haben, und zwar unter An-
gabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-
mengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-
mengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen,
c) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse so-
wie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und
Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbe-
sitzer,
d) der Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebots-
empfänger,
e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-
gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-
breitungsgebiet,
f) der Gestehungskosten, aufgeschlüsselt nach den einzel-
nen Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns,
wobei von den Beklagten zu 2) und 3) sämtliche Angaben
und von der Beklagten zu 1) die Angaben zu c) bis f) nur für
die Zeit ab dem 3. Mai 2003 zu machen sind.
II.
Es wird festgestellt,
dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der
Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher dieser durch die
zu I.1 bezeichneten, seit dem 3. Mai 2003 begangenen Hand-
lungen entstanden ist und noch entstehen wird;
dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Klägerin für die
zu Ziffer I.1 . bezeichneten, in der Zeit vom 15. Juni 1997 bis
2 . Mai 2003 begangenen Handlungen eine angemessene
Entschädigung zu bezahlen.
III.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 9/10 den Beklagten
und zu 1/10 der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
150.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin
darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten ge-
gen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € abwenden,
wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leisten.
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