Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-09-19, I-10 W 44/06

I-10 W 44/06Tribunal supérieur19 sept. 2006

Regest

JVEG § 8 Zur Frage, ob und in welchem Umfang der Sachverständige eine Entschädigung für die erforderliche Zeit beanspruchen kann, wenn sich nach Erteilung des Auftrags her-ausstellt, dass der Sachverständige mit der Sache vorbefasst war und er infolgedes-sen entpflichtet wird mit der Folge, dass die Fertigstellung des Gutachtens unter-bleibt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 44/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-09-19

Aktenzeichen: I-10 W 44/06

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0919.I10W44.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

JVEG § 8

Zur Frage, ob und in welchem Umfang der Sachverständige eine Entschädigung für die erforderliche Zeit beanspruchen kann, wenn sich nach Erteilung des Auftrags her-ausstellt, dass der Sachverständige mit der Sache vorbefasst war und er infolgedes-sen entpflichtet wird mit der Folge, dass die Fertigstellung des Gutachtens unter-bleibt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss des Landge-richts Wuppertal vom 21.03.2006 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die dem Antragsteller zu gewährende Entschädigung wird festgesetzt auf EUR 632,20.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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