Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-06-22, I-10 U 164/05

I-10 U 164/05Tribunal supérieur22 juin 2006

Regest

BGB §§ 242, 535 ZPO § 138 Abs. 3 NMV § 29 1. Will der Mieter sich erfolgreich gegen eine Betriebskostennachforderung des Vermieters verteidigen, setzt dies in Ausübung seines Prüfungsrechts grund-sätzlich die vorherige Einsichtnahme in die Berechnungsunterlagen voraus. 2. Ausnahmsweise kann der (hier: gewerbliche) Mieter nach Treu und Glauben Übermittlung von Fotokopien der Rechnungsbelege verlangen, wenn ihm die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters oder dessen ortsnaher Hausverwaltung nicht zugemutet werden kann, etwa weil Mieter und Vermieter heillos zerstritten sind, der Ort der Belegeinsicht nicht in zumutbarer Weise und angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrs-mitteln zu erreichen ist oder der in einer entfernt liegenden Stadt wohnende Vermieter sich trotz Aufforderung des Mieters weigert, die Belege am Ort des Mietobjekts zur Einsicht bereit zu stellen. 3. Durchgreifende Bedenken gegen die materielle Berechtigung des Kostenan-satzes ergeben sich nicht allein daraus, dass einzelne der im Folgejahr aus-gewiesenen Kosten niedriger sind als die des Vorjahres. 4. Betreut der Hausmeister eine aus mehreren Gebäuden bestehende Liegen-schaft, kann der Pächter auch dann anteilig mit den vertraglich als umlagefä-hig vereinbarten Hausmeisterkosten belastet werden, wenn er für das gepach-tete Hotel selbst nicht unmittelbar tätig geworden ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 164/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-06-22

Aktenzeichen: I-10 U 164/05

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0622.I10U164.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

BGB §§ 242, 535

ZPO § 138 Abs. 3

NMV § 29

  1. Will der Mieter sich erfolgreich gegen eine Betriebskostennachforderung des Vermieters verteidigen, setzt dies in Ausübung seines Prüfungsrechts grund-sätzlich die vorherige Einsichtnahme in die Berechnungsunterlagen voraus.

  2. Ausnahmsweise kann der (hier: gewerbliche) Mieter nach Treu und Glauben Übermittlung von Fotokopien der Rechnungsbelege verlangen, wenn ihm die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters oder dessen ortsnaher Hausverwaltung nicht zugemutet werden kann, etwa weil Mieter und Vermieter heillos zerstritten sind, der Ort der Belegeinsicht nicht in zumutbarer Weise und angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrs-mitteln zu erreichen ist oder der in einer entfernt liegenden Stadt wohnende Vermieter sich trotz Aufforderung des Mieters weigert, die Belege am Ort des Mietobjekts zur Einsicht bereit zu stellen.

  3. Durchgreifende Bedenken gegen die materielle Berechtigung des Kostenan-satzes ergeben sich nicht allein daraus, dass einzelne der im Folgejahr aus-gewiesenen Kosten niedriger sind als die des Vorjahres.

  4. Betreut der Hausmeister eine aus mehreren Gebäuden bestehende Liegen-schaft, kann der Pächter auch dann anteilig mit den vertraglich als umlagefä-hig vereinbarten Hausmeisterkosten belastet werden, wenn er für das gepach-tete Hotel selbst nicht unmittelbar tätig geworden ist.

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 4. Mai 2006 wird aufrechterhal-ten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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