I-10 U 156/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-06-12, I-10 U 156/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-06-12, I-10 U 156/07
I-10 U 156/07Tribunal supérieur12 juin 2006
Regest
1. Zur Frage, unter welchen Umständen in der Abholung des Leasinggegenstandes durch den Lieferanten dessen – konkludente – Zustimmung zum Rücktritt des Leasingnehmers vom Kaufvertrag liegt. 2. Der Leasinggeber ist an die außergerichtliche Einigung zwischen Lieferant und Leasingnehmer über den Rücktritt vom Kaufvertrag gebunden. 3. Nach Rücktritt des Leasingnehmers vom Kaufvertrag fehlt dem Leasingvertrag die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages, wenn der Leasingnehmer gemäß § 313 Abs. 3 den Rücktritt gegenüber dem Leasinggeber erklärt. 4. Darf der Leasingnehmer den Leasinggegenstand an den Lieferanten nur Zug um Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises an den Leasinggeber herausgeben, steht dem Leasinggeber gegen den Leasingnehmer ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB nur zu, wenn er den Kaufpreis nicht bei seinem Lieferan-ten realisieren kann.
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 156/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-06-12
Aktenzeichen: I-10 U 156/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0612.I10U156.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
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Zur Frage, unter welchen Umständen in der Abholung des Leasinggegenstandes durch den Lieferanten dessen – konkludente – Zustimmung zum Rücktritt des Leasingnehmers vom Kaufvertrag liegt.
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Der Leasinggeber ist an die außergerichtliche Einigung zwischen Lieferant und Leasingnehmer über den Rücktritt vom Kaufvertrag gebunden.
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Nach Rücktritt des Leasingnehmers vom Kaufvertrag fehlt dem Leasingvertrag die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages, wenn der Leasingnehmer gemäß § 313 Abs. 3 den Rücktritt gegenüber dem Leasinggeber erklärt.
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Darf der Leasingnehmer den Leasinggegenstand an den Lieferanten nur Zug um Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises an den Leasinggeber herausgeben, steht dem Leasinggeber gegen den Leasingnehmer ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB nur zu, wenn er den Kaufpreis nicht bei seinem Lieferan-ten realisieren kann.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. November 2007 ver-kündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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