Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-05-29, VII-Verg 79/04

VII-Verg 79/04Tribunal supérieur29 mai 2006

Regest

1. Die anwaltliche Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB (Nr. 3300 VV zum RVG) und die Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (Nr. 3200 VV) sind nicht aufeinander anzu-rechnen (Abweichung von KG, Beschl. v. 14.2.2005 - 2 Verg 13/04, Verga-beR 2005, 402 und des BayObLG, Beschl. v. 19.1.2006 - Verg 22/04). 2. Bündeln mehrere Auftraggeber ihren Beschaffungsbedarf und schließen sie sich für die Dauer und die Durchführung des Vergabeverfahrens zu einer Auf-traggebergemeinschaft zusammen, sind sie kostenrechtlich wie ein Auftrag-geber zu behandeln. Eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV zum RVG ist in solchen Fällen ausgeschlossen. OLG Düsseldorf, Vergabesenat, Beschl. v. 29.5.2006 – VII-Verg 79/04 (rechtskräftig)

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 79/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-05-29

Aktenzeichen: VII-Verg 79/04

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0529.VII.VERG79.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Leitsätze

  1. Die anwaltliche Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB (Nr. 3300 VV zum RVG) und die Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (Nr. 3200 VV) sind nicht aufeinander anzu-rechnen (Abweichung von KG, Beschl. v. 14.2.2005 - 2 Verg 13/04, Verga-beR 2005, 402 und des BayObLG, Beschl. v. 19.1.2006 - Verg 22/04).

  2. Bündeln mehrere Auftraggeber ihren Beschaffungsbedarf und schließen sie sich für die Dauer und die Durchführung des Vergabeverfahrens zu einer Auf-traggebergemeinschaft zusammen, sind sie kostenrechtlich wie ein Auftrag-geber zu behandeln. Eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV zum RVG ist in solchen Fällen ausgeschlossen.

OLG Düsseldorf, Vergabesenat, Beschl. v. 29.5.2006 – VII-Verg 79/04 (rechtskräftig)

Tenor

Die Erinnerungen der Antragstellerin gegen die Kostenfestset-zungsbeschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 2006, 30. Januar 2006 und 14. Februar 2006 sowie die Erinnerung der Antragsgegner gegen den Kostenfestsetzungsbe-schluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 2006 werden zurückgewiesen.

Die Entscheidungen ergehen gerichtsgebührenfrei. Außergerichtli-che Kosten werden nicht erstattet.

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