Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-04-10, VI-3 Kart 163/06 (V)

VI-3 Kart 163/06 (V)Tribunal supérieur10 avr. 2006

Regest

1. Für die Frage, ob die Interessen beiladungswilliger Personen oder Personenvereinigungen durch eine potentielle Entscheidung der Regulierungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 2 Nr. 3 HS. 1 EnWG erheblich berührt werden, kommt es auf die spezifischen Zielsetzungen des Energiewirtschaftsgesetzes an, die maßgeblich in § 1 Abs. 1 und 2 EnWG niedergelegt sind. Im Übrigen gelten die für eine Beiladung nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 S. 1 GWB anerkannten Rechtsgrundsätze für den Bereich des EnWG entsprechend. 2. Die Beiladungsentscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Regulierungsbehörde und ist nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdegericht zugänglich. 3. Zur Beiladungsfähigkeit einer Wirtschaftsvereinigung der industriellen und gewerblichen Stromabnehmer

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 163/06 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-04-10

Aktenzeichen: VI-3 Kart 163/06 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0410.VI3KART163.06V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

  1. Für die Frage, ob die Interessen beiladungswilliger Personen oder Personenvereinigungen durch eine potentielle Entscheidung der Regulierungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 2 Nr. 3 HS. 1 EnWG erheblich berührt werden, kommt es auf die spezifischen Zielsetzungen des Energiewirtschaftsgesetzes an, die maßgeblich in § 1 Abs. 1 und 2 EnWG niedergelegt sind. Im Übrigen gelten die für eine Beiladung nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 S. 1 GWB anerkannten Rechtsgrundsätze für den Bereich des EnWG entsprechend.

  2. Die Beiladungsentscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Regulierungsbehörde und ist nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdegericht zugänglich.

  3. Zur Beiladungsfähigkeit einer Wirtschaftsvereinigung der industriellen und gewerblichen Stromabnehmer

Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom 10. März 2006 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 10. Februar 2006 (BK 8-05/019) anzuordnen, wird zurückgewiesen.

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