Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-04-07, VI-3 Kart 162/06 (V)

VI-3 Kart 162/06 (V)Tribunal supérieur7 avr. 2006

Regest

§ 66 Abs. 2 Nr. 3 HS. 1 EnWG 1. Für die Frage, ob die Interessen beiladungswilliger Personen oder Personenverei-nigungen durch eine potentielle Entscheidung der Regulierungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 2 Nr. 3 HS. 1 EnWG erheblich berührt werden, kommt es auf die spe-zifischen Zielsetzungen des Energiewirtschaftsgesetzes an, die maßgeblich in § 1 Abs. 1 und 2 EnWG niedergelegt sind. Im Übrigen gelten die für eine Beiladung nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 S. 1 GWB anerkannten Rechtsgrundsätze für den Bereich des EnWG entsprechend. 2. Die Beiladungsentscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Regulierungs-behörde und ist nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdege-richt zugänglich. 3. Zur Beiladungsfähigkeit einer Wirtschaftsvereinigung der Stromlieferanten Beschl. v. 7.4.2006, VI-3 Kart 162/06 (V)

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 162/06 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-04-07

Aktenzeichen: VI-3 Kart 162/06 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0407.VI3KART162.06V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§ 66 Abs. 2 Nr. 3 HS. 1 EnWG

  1. Für die Frage, ob die Interessen beiladungswilliger Personen oder Personenverei-nigungen durch eine potentielle Entscheidung der Regulierungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 2 Nr. 3 HS. 1 EnWG erheblich berührt werden, kommt es auf die spe-zifischen Zielsetzungen des Energiewirtschaftsgesetzes an, die maßgeblich in § 1 Abs. 1 und 2 EnWG niedergelegt sind. Im Übrigen gelten die für eine Beiladung nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 S. 1 GWB anerkannten Rechtsgrundsätze für den Bereich des EnWG entsprechend.

  2. Die Beiladungsentscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Regulierungs-behörde und ist nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdege-richt zugänglich.

  3. Zur Beiladungsfähigkeit einer Wirtschaftsvereinigung der Stromlieferanten

Beschl. v. 7.4.2006, VI-3 Kart 162/06 (V)

Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 20. Februar 2006 (BK 8 -05/018) anzuordnen, wird zurückgewiesen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.