Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-03-29, VII-Verg 77/05

VII-Verg 77/05Tribunal supérieur29 mars 2006

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 77/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-03-29

Aktenzeichen: VII-Verg 77/05

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0329.VII.VERG77.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Der Antragstellerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ver-säumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 5. Oktober 2005, VK 19/05, gewährt.

Auf die sofortige Beschwerde des Beigeladenen zu 1 wird – unter Zurück-weisung des Rechtsmittels der Antragstellerin - der Beschluss der Ver-gabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 5. Oktober 2005,

VK 19/05, aufgehoben.

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahrens und des Be-schwerdeverfahrens – einschließlich der Kosten der Wiedereinsetzung und des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB - sowie die der Antrags-gegnerin und den Beigeladenen in diesen Verfahren entstandenen Auf-wendungen und außergerichtlichen Kosten hat die Antragstellerin zu tra-gen. Im Übrigen findet eine Erstattung von Aufwendungen und außerge-richtlichen Kosten nicht statt.

Der Gegenstandswert beträgt bis zu 16.000 €.

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