I-20 U 65/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-03-21, I-20 U 65/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-03-21, I-20 U 65/03
I-20 U 65/03Tribunal supérieur21 mars 2006
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 65/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-03-21
Aktenzeichen: I-20 U 65/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0321.I20U65.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. März.2003 abgeändert, soweit die Klage abgewiesen worden ist.
I.
Die Beklagte wird weiter verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzuset-zenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis insgesamt zu zwei Jahren, in Deutschland zu unterlassen,
a) im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von
- Fernsehgeräten
und/oder
- Radiorecordern
und/oder
- CD-Playern
die Kennzeichnungen
aa) „THOMSON LIFE“
(als Wortkennzeichnung) und/oder
bb)
als Wort-/Bildkennzeichnung, auch in anderen Farben als hier
wiedergegeben
cc)
als Wort-/Bildkennzeichnung, auch hier in anderen Farben als
hier wiedergegeben
und/oder
b) zur Kennzeichnung von Hifi-Anlagen bestehend aus zwei Laut-
sprechern und einem Gehäuse mit Verstärkern, Radioempfänger
und CD-Spieler
die Kennzeichnung
(als Wort-/Bildkennzeichnung)
zu verwenden;
der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Juli 2001 Auskunft über die Her-kunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu I.,1. a) und b) beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der ausgelieferten, erhaltenen oder be-stellten Erzeugnisse;
der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Juli 2001 über den Umfang der vorstehend zu I.,1. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen unter Angabe des jeweils erzielten Umsatzes sowie der Art und des Umfangs der jeweils betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Kalendervierteljahren und Bundesländern.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Juli 2001 allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I.,1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Beklagte hat die gesamten Kosten der ersten Instanz sowie die Kosten des Berufungs- und Vorabentscheidungsverfahrens zu tra-gen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gemäß der Verurteilung zu 1. gegen Sicherheitsleistung von 200.000 € und gemäß den Verurtei-lungen zu 2. und 3. gegen Sicherheitsleistung von jeweils 25.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte kann die Vollstreckung von Kostenerstattungsansprü-chen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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