Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-02-23, I-10 W 115/05

I-10 W 115/05Tribunal supérieur23 févr. 2006

Regest

§§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 BerHG 1. Eine Vergütung für nach § 6 Abs. 1 BerHG bewilligte Beratungshilfe aus der Staatskasse ist nur an die zur Gewährung von Beratungshilfe Befugten (§ 3 Abs. 1 BerHG) zu zahlen. 2. § 3 Abs. 1 BerHG kann nicht im Wege der Analogie ausgedehnt wer-den auf Stellen, die im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. InsO als für Verbraucherinsolvenzberatung geeignet anerkannt sind.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 115/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-02-23

Aktenzeichen: I-10 W 115/05

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0223.I10W115.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

§§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 BerHG

Eine Vergütung für nach § 6 Abs. 1 BerHG bewilligte Beratungshilfe aus der Staatskasse ist nur an die zur Gewährung von Beratungshilfe Befugten (§ 3 Abs. 1 BerHG) zu zahlen.

§ 3 Abs. 1 BerHG kann nicht im Wege der Analogie ausgedehnt wer-den auf Stellen, die im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. InsO als für Verbraucherinsolvenzberatung geeignet anerkannt sind.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 6. Zi-vilkammer des Landgerichts Krefeld vom 14.09.2005 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.