I-10 W 135/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-02-21, I-10 W 135/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-02-21, I-10 W 135/05
I-10 W 135/05Tribunal supérieur21 févr. 2006
Regest
Bei einer Klage mehrerer Mitversicherer ist für die Frage, ob aufgewendete Pro-zesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder –verteidigung not-wendig waren, maßgeblich auf den Führungsversicherer abzustellen, dem im In-nenverhältnis die ausschließliche Schadensbearbeitung und federführende Füh-rung des Rechtsstreits übertragen ist. Für die übrigen Mitversicherer besteht dann regelmäßig kein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Rechtsanwaltes.
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 135/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-02-21
Aktenzeichen: I-10 W 135/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0221.I10W135.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
Bei einer Klage mehrerer Mitversicherer ist für die Frage, ob aufgewendete Pro-zesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder –verteidigung not-wendig waren, maßgeblich auf den Führungsversicherer abzustellen, dem im In-nenverhältnis die ausschließliche Schadensbearbeitung und federführende Füh-rung des Rechtsstreits übertragen ist. Für die übrigen Mitversicherer besteht dann regelmäßig kein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Rechtsanwaltes.
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die sofor-tige Beschwerde der Beklagten der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Duisburg - Rechtspflegerin – vom 07.06.2004 teilweise abge-ändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 29.04.2004 sind von der Beklagten an Kosten EUR 2.939,08 (in Buchstaben: zweitausendneun-hundertneununddreißig und 08/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 03.05.2004 an die Klägerinnen zu erstatten.
Der weitergehende Festsetzungsantrag der Klägerinnen wird zurückgewie-sen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen zu 90 % die Klägerinnen und zu 10 % die Beklagte.
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