Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-01-26, I-10 W 100/05

I-10 W 100/05Tribunal supérieur26 janv. 2006

Regest

§ 74 a Abs. 5 ZVG §§ 60 Abs. 1, 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, 2 KostO Der Geschäftswert für die Eigentumseintragung des Erstehers eines Grund-stücks im Zwangsversteigerungsverfahren ist ausnahmsweise abweichend von dem im Zwangsversteigerungsverfahren ermittelten Verkehrswert zu bemes-sen, wenn erheblich Umstände dafür sprechen, dass der ermittelte Verkehrs-wert den Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Eintragung nicht mehr zutref-fend wiedergibt – hier: erheblicher Zeitablauf zwischen sachverständiger Wert-ermittlung im Zwangsversteigerungsverfahren und Eigentumseintragung des Erstehers; erhebliches Abweichen des Meistgebotes vom festgesetzten Ver-kehrswert; zeitnaher Verkauf durch den Ersteher zu einem wesentlich geringe-ren Kaufpreis, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser weit un-terhalb des unter den konkreten Marktgegebenheiten erzielbaren Preises liegt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 100/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-01-26

Aktenzeichen: I-10 W 100/05

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0126.I10W100.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

§ 74 a Abs. 5 ZVG

§§ 60 Abs. 1, 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, 2 KostO

Der Geschäftswert für die Eigentumseintragung des Erstehers eines Grund-stücks im Zwangsversteigerungsverfahren ist ausnahmsweise abweichend von dem im Zwangsversteigerungsverfahren ermittelten Verkehrswert zu bemes-sen, wenn erheblich Umstände dafür sprechen, dass der ermittelte Verkehrs-wert den Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Eintragung nicht mehr zutref-fend wiedergibt – hier: erheblicher Zeitablauf zwischen sachverständiger Wert-ermittlung im Zwangsversteigerungsverfahren und Eigentumseintragung des Erstehers; erhebliches Abweichen des Meistgebotes vom festgesetzten Ver-kehrswert; zeitnaher Verkauf durch den Ersteher zu einem wesentlich geringe-ren Kaufpreis, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser weit un-terhalb des unter den konkreten Marktgegebenheiten erzielbaren Preises liegt.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 6. Zi-vilkammer des Landgerichts Krefeld vom 28.07.2005 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.