Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-01-12, I-2 U 65/04

I-2 U 65/04Tribunal supérieur12 janv. 2006

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 65/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-01-12

Aktenzeichen: I-2 U 65/04

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0112.I2U65.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3. Juni 2004 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.

  1. Die Beklagten zu 1. und 2. werden weiterhin verurteilt,

der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie

Schlag- und Raspelwerkzeuge für die Orthopädie unter der Kennzeichnung „XYZ“ oder einer diesen Bestandteil enthaltenden Unternehmensbezeichnung angeboten oder in den Verkehr gebracht haben, und zwar

unter Angabe von Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder der Auftragge-ber sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Schlag- und Raspelwerkzeuge.

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist oder noch entsteht, dass die Beklagten zu 1. und 2. Schlag- und Raspelwerkzeuge für die Orthopädie unter der Kennzeichnung „XYZ“ oder einer diesen Bestandteil enthaltenden Unternehmensbezeichnung angeboten oder in den Verkehr gebracht haben, wobei solche Handlungen ausgenommen sind, die von der Klägerin bezogene Schlagwerkzeuge betreffen.

II.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten zu 1. und 2. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,-- Euro abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

III.

Der Gegenstandswert für dieses Teilurteil beträgt 19.000,-- Euro.

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