Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-08-04, I-15 W 15/05

I-15 W 15/05Tribunal supérieur4 août 2005

Regest

Wird ein unzulässigerweise mit einer allgemeinen Leistungsklage verbundener Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung auf einen völlig anderen Lebenssachverhalt gestützt, als er der Klageforderung zu Grunde liegt, ist der Streitwert hinzuzurechnen. Der Streitwert des Antrages auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist in einem solchen Fall mit 1/5 der zu vollstreckenden Hauptforderung zu bemessen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 W 15/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-08-04

Aktenzeichen: I-15 W 15/05

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0804.I15W15.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: GKG § 39 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3: ZPO § 5, ZPO § 6; ZPO § 769

Leitsätze

Wird ein unzulässigerweise mit einer allgemeinen Leistungsklage verbundener Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung auf einen völlig anderen Lebenssachverhalt gestützt, als er der Klageforderung zu Grunde liegt, ist der Streitwert hinzuzurechnen. Der Streitwert des Antrages auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist in einem solchen Fall mit 1/5 der zu vollstreckenden Hauptforderung zu bemessen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 8. Dezember 2004 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 1. September 2004 auf 49.516,59 EUR und zwar für den Zahlungsantrag auf 7.590,64 EUR und für den Antrag aus einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in den Zwangsversteigerungsverfahren AG G K /03, K /03 und K /03 auf 41.925,95 EUR sowie für die Zeit ab dem 2. September 2004 auf 7.590,64 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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