I-8 U 124/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-06-16, I-8 U 124/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-06-16, I-8 U 124/03
I-8 U 124/03Tribunal supérieur16 juin 2005
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-8 U 124/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-06-16
Aktenzeichen: I-8 U 124/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0616.I8U124.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. September 2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin durch Zahlung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als ihr verstorbener Ehemann ihr während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zukünftig zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet wäre.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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