Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-04-28, I-2 U 110/03

I-2 U 110/03Tribunal supérieur28 avr. 2005

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 110/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-04-28

Aktenzeichen: I-2 U 110/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0428.I2U110.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Oktober

2003 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landge-

richts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,

dass der Urteilstenor zu Ziffer I. 2. in Zeilen 1 bis 6 wie

folgt gefasst wird:

„der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordne-

ten Verzeichnisses und der folgenden Belege: Aufträge,

Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Liefer- und Zollpa-

piere vollständig und wahrheitsgemäß Rechnung zu le-

gen, in welchem Umfange sie die zu 1. bezeichneten

Handlungen seit dem 4. Februar 1996 begangen hat, und

zwar unter Angabe...“.

Der Beklagten werden auch die Kosten des Berufungsver-

fahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die

Vollstreckung gegen Hinterlegung oder Sicherheitsleistung

eines Betrages in Höhe von € 500.000,00 abwenden, wenn

nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in glei-

cher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf

€ 500.000,00 festgesetzt.

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