I-2 U 47/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-11-04, I-2 U 47/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-11-04, I-2 U 47/03
I-2 U 47/03Tribunal supérieur4 nov. 2004
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 47/03 — Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2004-11-04
Aktenzeichen: I-2 U 47/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:1104.I2U47.03.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien wie folgt auferlegt:
a) Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben zu tragen:
aa) Gerichtskosten: Die Klägerin 96 % und der Beklagte zu 2) 4 %;
bb) Außergerichtliche Kosten: Die Klägerin die gesamten Kosten der Beklagten zu 1) sowie 92 % der Kosten des Beklagten zu 2) und der Beklagte zu 2) 4 % der Kosten der Klägerin.
Im Übrigen haben die Parteien ihre im ersten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung von 12.100,-- EUR und die des Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung von 20.600,- EUR, der Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 1.000,- EUR abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Insgesamt braucht die Klägerin zur Abwendung der Vollstreckung und brauchen die Beklagten zusammen zur Ermöglichung der Vollstreckung keine höhere Sicherheit als 21.600,- EUR zu leisten.
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