I-2 U 17/98•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-10-07, I-2 U 17/98
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-10-07, I-2 U 17/98
I-2 U 17/98Tribunal supérieur7 oct. 2004
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 17/98 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2004-10-07
Aktenzeichen: I-2 U 17/98
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:1007.I2U17.98.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Unter teilweiser Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien wird auf die Berufung der Be- klagten und die Anschlussberufung der Klägerin das am 4. Dezember 1997 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechnung dar-
über zu legen, in welchem Umfang sie zwischen dem 1.
Januar 1994 und dem 28. Februar 1997,
Wäschebügel aus Kunststoff, deren Querschnitt Doppel-
T-förmig ist und eine vertikale Stegwand aufweist und an
deren Bügelenden zur Aufnahme des Bundes von Unter-
hosen nach unten gerichtete Klemmen angeordnet sind,
die sich aus je einem im wesentlichen starren Widerlager-
teil und einer einstückig damit verbundenen federnden
Zunge zusammensetzen, wobei der Spalt zwischen dem
Widerlagerteil und der Zunge zum leichten Einführen ei-
nes einzuklemmenden Wäscheteils trichterartig erweitert
ist,
hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder ge-
braucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder
besessen hat,
bei denen die federnde Zunge mit dem Widerlagerteil über
einen im wesentlichen freiliegenden, am Spalt unterbroche-
nen Kunststoffring verbunden ist und bei denen der Kunst-
stoffring die Zunge mit Vorspannung gegen das Widerla-
gerteil drückt
und bei denen der Querschnitt des Kunsstoffringes um
mindestens 100 % größer ist als der Querschnitt des Ober-
oder Untergurtes des Wäschebügels,
nämlich Wäschebügel mit sogen. Nest „12“ gemäß Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 20. Juni 1997 (Bl.
23 GA),
und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse
sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Liefer-
anten und anderer Vorbesitzer,
c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-
mengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen
sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
d) der einzelnen Angebote aufgeschlüsselt nach Angebots-
mengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen
sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfän-
ger, der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach
Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeit-
raum und Verbreitungsgebiet,
f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüs-
selten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist , der
Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.
bezeichneten, zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 28. Februar 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die von der Klägerin mit ihrer Klage und Anschlussberu-
fung geltend gemachten Ansprüche auf Rechnungslegung
und Feststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten
betreffend die Wäschebügel mit den Formnestern 3 D ( Anlage Ax 26 A), 4 D (Anlagen A 6, Ax 7), 5 (Anlage Ax 26 B), 6 (Anlage Ax 10), 7 (Anlagen Ax 27, Ax 39, Ax 39.1), 8 (Anlagen Ax 28, Ax 40, Ax 40.1), 14 (Anlage Ax 31), 15 (Anlagen Ax 32, Ax 41, Ax 41.1), 16 (Anlagen Ax 33, Ax 42, Ax 42.1), 17 (Anlagen Ax 34, Ax 43, Ax 43.1), 18 (Anla-gen Ax 35, Ax 44, Ax 44.1), 20 (Anlagen Ax 36, Ax 45, Ax 45.1), 21 (Anlagen Ax 8, Ax 46, Ax 46.1), 22 (Anlagen Ax 37, Ax 46 A, Ax 46 A.1) und 23 (Anlagen Ax 38, Ax 47, Ax 47.1) werden abgewiesen.
Die Entscheidungen über Berufung und Anschlussberu-
fung im Übrigen, nämlich über die mit der Klage und der
Anschlussberufung der Klägerin geltend gemachten Rechnungslegungansprüche und Ansprüche auf Fest-stellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten betref-fend die weiteren angegriffenen Wäschebügel mit den Formnestern 10 (Anlagen Ax 54, Ax 51 A) 11 ( Anlagen Ax 13, Ax 29, Ax 51 B) und 13 (Anlagen H 2, Ax 30, Ax 51 C) sowie über die Kosten dieses Rechtsstreits bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Rechnungslegung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von € 10.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Der Streitwert für dieses Teilurteil wird auf € 740.000,00
festgesetzt.
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