I-22 U 59/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-07-16, I-22 U 59/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-07-16, I-22 U 59/03
I-22 U 59/03Tribunal supérieur16 juil. 2004
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-22 U 59/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-07-16
Aktenzeichen: I-22 U 59/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0716.I22U59.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weiterge-henden Rechtsmittels das am 3. April 2003 verkündete Urteil der 10. Zivil-kammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.430,22 € nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Juli 2002 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die in erster Instanz entstandenen Kosten werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin wer-den zu 98 % der Klägerin auferlegt und zu 2 % dem Beklagten. Die außer-gerichtlichen Kosten des Beklagten trägt dieser zu 96 % selbst und zu 4 % die Klägerin. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des früheren Beklagten zu 2).
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt zu 96 % die Klägerin und zu 4 % der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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