I-2 U 56/00•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-07-15, I-2 U 56/00
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-07-15, I-2 U 56/00
I-2 U 56/00Tribunal supérieur15 juil. 2004
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 56/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-07-15
Aktenzeichen: I-2 U 56/00
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0715.I2U56.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht bereits
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt
haben, wird auf die Berufung der Klägerin unter Zurück-
weisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9.
März 2000 teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu er-
teilen, ob er in der Vegetationsperiode 1997/1998 (Anbau
zur Ernte 1998) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch
Anbau von Vermehrungsmaterial der für PBI Saatzucht,
Zweigniederlassung M. D. G. als der
ausschließlich Nutzungsberechtigten geschützten (Winter-
weizen-) Sorten „C.“ und „R.“ im eigenen Betrieb
gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat
(Nachbau) und der Klägerin Auskunft über die Menge des
von ihm verwendeten Saatguts der Sorten „C.“ und
„R.“ zu erteilen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin aufer-
legt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von € 1.500,00
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Si-
cherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte darf die Voll-
streckung der Klägerin wegen des zuerkannten Auskunfts-
anspruches gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ei-
nes Betrages in Höhe von € 10,00 abwenden, wenn nicht
die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen, für die Klägerin jedoch nur in-
soweit, als die materielle Abweisung des Anspruches auf
Auskunftserteilung Sortenschutzrechte nach dem Gemein-
schaftsrecht betrifft.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird für die Zeit
bis zu den übereinstimmenden Erledigungserklärungen
vom 17. Juni 2004 auf DM 2.610,00 (= € 1.334,47) und für
die Zeit danach auf DM 2.600,00 (= € 1.329,36) festgesetzt.
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